§ 1
Name, Gründung, Sitz
Der Verein führt den Namen „Karnevalverein Hüttenberg“. Die Gründung erfolgte am 10. Januar 1979 durch elf interessierte Bürger.
Der Verein hat seinen Sitz in Hüttenberg; Anschrift ist die Adresse des jeweiligen
1. Vorsitzenden bzw. des Präsidiumssprechers.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1) Vereinszweck ist die Pflege des karnevalistischen Brauchtums. Es wird insbesondere verwirklicht durch:
– Abhalten karnevalistischer Sitzungen und anderer karnevalistischer Veranstaltungen
– Teilnahme an Umzügen
– Förderung des Jugendkarnevals
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 Abgabenordnung, und zwar durch Förderung des traditionellen Brauchtums auf dem Gebiet des Karnevals.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1) Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Verein besteht aus beitragspflichtigen und beitragsbefreiten Mitgliedern. Jeder kann Mitglied des Vereins werden. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Verein. Dieser erfolgt über eine Beitrittserklärung mit SEPA-Lastschriftmandat beim 1. Rechner oder einem anderen Vorstandsmitglied.
Automatisch von der Beitragszahlung befreit sind:
– Alle Kinder eines jeden Beitragszahlers bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (Familienmitgliedschaft)
– Auf ihren Antrag hin werden von der Beitragszahlung befreit:
– Ehrenmitglieder (ab Vollendung des 65. Lebensjahres)
Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmeanträge abzulehnen, soweit diese den Vereinsinteressen entgegenstehen, auch ohne Angabe von Gründen.
2) Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages bzw. nach Bestätigung durch den Rechner. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Tod. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
3) Austritt
Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären. Die Erklärung ist gegenüber einem Vorstandsmitglied abzugeben.
4) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
– das Mitglied seine satzungsgemäßen Pflichten grob und wiederholt verletzt hat und dem Verein in seinem Ansehen schadet,
– das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen trotz mehrfacher Mahnungen bis zum Ende des Geschäftsjahres im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Beschluss innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Ihm steht Beschwerde an die Hauptversammlung offen. Diese Beschwerde ist spätestens einen Monat nach erfolgter Bekanntgabe des Ausschlusses seitens des Mitgliedes beim Vorstand einzureichen. Sie wird in der nächsten Hauptversammlung vorgelegt, bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 5
Ehrungen und Ehrenmitgliedschaften
Mitglieder mit 11-jähriger Mitgliedschaft erhalten die Ehrennadel des Vereins, Mitglieder mit 22-jähriger Mitgliedschaft die silberne Ehrennadel des Vereins, Mitglieder mit 33-jähriger Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel des Vereins und Mitglieder mit 44-jähriger Mitgliedschaft die Konfetti Nadel.
Träger der Ehrennadel werden ab dem vollendeten 65. Lebensjahr Ehrenmitglied.
Ausscheidende langjährige Vorstandsmitglieder, können vom Vorstand als Ehrenvorstandsmitglieder vorgeschlagen werden. Über die Benennung als Ehrenvorstandsmitglied entscheidet die Hauptversammlung.
Vereinsmitglieder und sonstige Personen, die in besonderer Weise zum Bestehen und Fortgang des Vereins beigetragen haben, können zu Ehrensenatoren des Vereins ernannt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
Weiterhin können Mitglieder für besondere Verdienste geehrt werden. Vorschläge hierfür macht der Ehrenausschuss.
Ehrungen haben in geeigneter Weise zu erfolgen.
§ 6
Finanzen
Der Verein bestreitet die anfallenden Kosten durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder, die nicht durch §3 von der Beitragszahlung automatisch, bzw. auf Antrag befreit sind:
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7
Organe des Vereins
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet unmittelbar nach Beginn des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr statt. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April des Kalenderjahres. Zu Hauptversammlungen muss der Vorstand einladen.
Weitere (außerordentliche) Hauptversammlungen sind nach Beschluss des Vorstandes oder nach Forderung von mindestens 25% der Mitglieder abzuhalten. Die letztgenannte Forderung ist mit Unterschriften zu belegen; ihr hat der Vorstand innerhalb von 3 Monaten nachzukommen.
Die Einladung und Tagesordnung für die Hauptversammlung ist spätestens 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde den Mitliedern zur Kenntnis zu bringen.
Anträge für die Hauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor derselben schriftlich beim Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder dem Präsidium einzureichen. Spätere Anträge oder Anträge während der Versammlung müssen sich an der Tagesordnung orientieren.
Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit im Einzelnen in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
Ausschließliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:
– Wahl und Abwahl des Vorstandes;
– Wahl der Kassenprüfer;
– Entgegennahme von Tätigkeits-, Geschäfts-, Kassen und Kassenprüfberichten;
– Genehmigung der Kassenberichte;
– Entlastung des Vorstandes;
– Satzungsänderungen;
– Festsetzung der Beitragshöhe
– Entscheidung über die Beschwerde eines Mitgliedes, wegen dessen Ausschluss aus dem Verein;
§ 9
Vorstand
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt.
Er setzt sich zusammen aus:
– 1. Vorsitzender, 2 stellvertretende Vorsitzende;
mit Zustimmung der Hauptversammlung kann der Verein auch von einem dreiköpfigen Präsidium anstelle des 1. und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und vertreten werden. Ein Präsidiumssprecher ist zu benennen (s. § 1, Anschrift)
– 1. Rechner, 2. Rechner;
– 1. Schriftführer, 2. Schriftführer
– bis zu 5 Beisitzer
– eventuelle Ehrenvorstandsmitglieder (kein Stimmrecht)
Eine durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes notwendig werdende Ersatzwahl erfolgt in der nächsten Hauptversammlung.
Der Vorstand bestimmt den Sitzungspräsidenten (siehe auch § 10).
Alle Vorstandsmitglieder verpflichten sich zu guter und sachlicher Mitarbeit zum Wohle des Vereins. Sie sind besonders verpflichtet, bei gegensätzlichen Auffassungen in der Mitgliederschaft regulierend und ordnend zu wirken, gebotene Vertraulichkeit zu wahren, die Aktivitäten im Verein zu fördern und den Verein zu repräsentieren.
Der Vorsitzende, bzw. das Präsidium, kann Aufgabenverteilungen vornehmen.
Der Vorsitzende (Präsidiumssprecher), Rechner und der Schriftführer
– soweit erforderlich auch andere – legen der Hauptversammlung Tätigkeitsberichte vor. Die Tätigkeit dieser, wie aller Vorstandsmitglieder, bedarf der Entlastung durch die Hauptversammlung.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst.
Gegen Beschlüsse der Hauptversammlung hat der Vorstand ein Widerspruchsrecht. Dies bewirkt die Einberufung einer erneuten Hauptversammlung innerhalb von 3 Monaten, während der diese Versammlung erneut zu beraten und zu beschließen hat. Dieser Beschluss ist dann endgültig.
§ 10
Sitzungspräsident
Der Sitzungspräsident entscheidet, in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, über die Zusammenstellung des Programms der Großen Elferratssitzungen und die Besetzung des Elferrats.
Er sollte, falls nicht selbst Vorstandsmitglied, an Vorstandssitzungen, die die Elferratssitzungen betreffen, teilnehmen.
§ 11
Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss setzt sich zusammen aus
– einem Vorsitzenden
– drei Beisitzer
Er unterbreitet dem Vorstand alle Vorschläge für Ehrungen und Auszeichnungen aufgrund des § 5.
Er ehrt in Abstimmung mit dem Vorstand Vereinsmitgliedern bei besonderen familiären Anlässen.
Er übt eine beratende Tätigkeit aus, soweit er vom Vorstand in Vereinsangelegenheiten hierzu angerufen wird.
§ 12
Auflösung des Vereins
Solange der Verein noch aktive Mitglieder hat, oder mindestens 7 Mitglieder zählt, kann er nicht aufgelöst werden.
Eine Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung durch 75 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Es gilt auch hier § 8 dieser Satzung.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Hüttenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke innerhalb der Gemeinde zu verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 09.05.2023 in Kraft und setzt die am 06. Oktober 1979 beschlossene und letztmalig am 17. April 2013 geänderte Satzung außer Kraft.
Hüttenberg, den 09.05.2023
Der Vorstand